AGBs

Allgemeine Geschäftsbedingungen Merle GmbH

1. Allgemeines

a) Die nachstehenden Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für alle Lieferungen zwischen Merle GmbH und deren Auftraggebern, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart worden ist.

b) Davon abweichenden Einkaufsbedingungen des Auftraggebers wird hiermit widersprochen. Sie bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der ausdrücklichen schriftlichen Anerkennung durch Merle GmbH. Sie werden auch dann nicht Vertragsbestandteil, wenn Merle GmbH die Lieferung vorbehaltlos ausführen.

c) Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern.


2. Angebot und Vertragsabschluss, Unterlagen

a) In Prospekten, Anzeigen, Katalogen, sonstigen Werbematerialien oder auf Internetseiten ist noch kein Angebot seitens Merle GmbH enthalten.

b) Verbindliche Angebote sind vom Auftraggeber schriftlich abzugeben. Sie können von Merle GmbH binnen 10 Tagen ab Zugang angenommen werden durch ausdrückliche Annahmebestätigung oder durch Lieferung oder zumutbare Teillieferung der Ware unter Bezugnahme auf das abgegebene Angebot.

c) Nebenabreden und mündliche Erklärungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung.

d) Konstruktions- und Ausführungsveränderungen, auch während der Lieferzeit, bleiben vorbehalten. Wesentliche Konstruktions- und Ausführungsveränderungen werden zuvor mit dem Auftraggeber abgestimmt.

e) Abbildungen, Aufzeichnungen, Gewichts- und Leistungsangaben sind nur unverbindliche Annäherungswerte, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.

f) Merle GmbH behaelt sich das Eigentums- und Urheberrecht an Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Einbau-Vorschlägen sowie anderen Ausarbeiten und Unterlagen vor; sie dürfen Dritten ohne Genehmigung von Merle GmbH nicht zugänglich gemacht werden.

3. Preise

a) Alle Preise verstehen sich in Euro ohne Mehrwertsteuer. Sie gelten ab Werk ausschließlich Verpackung und nur für den vorliegenden Auftrag, also weder rückwirkend noch für künftige Aufträge. Auch wenn fob bzw. frei deutsche Grenze-Lieferung vereinbart wurde, ist Merle GmbH berechtigt, bei Rechnungswert unter Euro 100,- die Fracht- und Nebenkosten ab Werk in vollem Umfange in Rechnung zu stellen.

b) Bei Fakturierung wird die Mehrwertsteuer nach dem jeweils gültigen Satz zusätzlich in Rechnung gestellt und ausgewiesen.

c) Verpackung wird zu Selbstkosten berechnet und nicht zurückgenommen.

d) Auf behördlicher Anordnung beruhende Preiserhöhungen können bei Lieferung in Rechnung gestellt werden; ebenso Preiserhöhungen, wenn sich zwischen Angebotsabgabe und Lieferung durch Lohn-, Material-, oder sonstige Kosten die Selbstkosten um zusammen mehr als 5 % beeinflussende Preiserhöhungen ergeben sollten.

4. Lieferung und Versand

a) Mangels anderer Abmachung erfolgen alle Lieferungen ab Werk auf Gefahr des Auftraggebers, auch wenn frachtfrei, fob oder c&f vereinbart wurde.

b) Ist keine bestimmte Versandart vorgeschrieben, so werden die Erzeugnisse auf dem günstigst erscheinenden Wege verschickt, jedoch ohne Gewähr für sicherste, billigste und schnellste Beförderung.

c) Wird der Versand der Erzeugnisse auf Wunsch des Auftraggebers verzögert, so sind Merle GmbH berechtigt, nach Anzeige der Versandbereitschaft, Lagergeld in Höhe von 1 % des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat zu berechnen. Das Lagergeld wird auf 10 % begrenzt, es sei denn, dass seitens von Merle GmbH höhere Kosten nachgewiesen werden.

d) Als Zeitpunkt des Gefahrenübergangs gilt der Tag der Absendung der Anzeige der Versandbereitschaft, mangels einer solchen Anzeige der Zeitpunkt, in dem der Liefergegenstand das Werk verlässt.

5. Liefertermin

a) Die Lieferfrist beginnt mit dem Tage der Auftragsannahme, sofern die technische Ausführung völlig geklärt ist und etwaige vom Auftraggeber beizustellende Unterlagen zu unserer Verfügung stehen. Bei nicht rechtzeitigem Eingang sämtlicher vom Auftraggeber beizustellender Unterlagen und der Nichteinhaltung etwaiger anderer Verpflichtungen des Auftraggebers verlängert sich die Lieferfrist angemessen.

b) Sofern nichts Anderes vereinbart ist, gilt der angegebene Liefertermin ab Werk Geesthacht und wird, richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung durch Merle GmbH vorbehalten, nach Möglichkeit eingehalten, jedoch kann dafür keine Gewähr übernommen werden. Bei größeren Aufträgen können Teillieferungen ausgeführt und berechnet werden.

c) Wenn Merle GmbH an der Erfüllung seiner Verpflichtungen durch den Eintritt von unvorhergesehenen Umständen gehindert wird, die Merle GmbH trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnte – gleichviel, ob diese Umstände bei Merle GmbH selbst oder seinen Zulieferanten eintreten – so ist Merle GmbH berechtigt, die Lieferfrist entsprechend der Dauer der Verhinderung angemessen zu verlängern. Wird durch die genannten Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich, so wird Merle GmbH von der Lieferverpflichtung und allen damit zusammenhängenden sonstigen Verpflichtungen frei. Merle GmbH wird den Auftraggeber unverzüglich über den Eintritt solcher Ereignisse unterrichten. Wird Merle GmbH nach den obigen Bestimmungen von seinen Verpflichtungen zur Lieferung frei, so kann der Auftraggeber auch keinen Schadensersatzanspruch geltend machen. Die gleiche Regelung gilt auch im Fall von höherer Gewalt, sowie bei Betriebsstörungen, Aussperrung, Streik, und zwar auch dann, wenn diese Ereignisse nicht bei Merle GmbH, sondern bei einem Zulieferanten eintreten.

d) In den Fällen des Buchstaben c) steht dem Auftraggeber das Recht auf Rücktritt vom Vertrag zu, wenn der in der Auftragsbestätigung genannte Termin oder der nach obigen Bestimmungen angemessen verlängerte Liefertermin um mehr als 4 Wochen überschritten worden ist und wenn danach der Auftraggeber Merle GmbH eine angemessene Nachfrist gestellt hat und Merle GmbH diese hat verstreichen lassen.

6. Gewährleistung

a) Beanstandungen wegen äußerlich erkennbarer Mängel sind bis spätestens 8 Tage nach dem Empfang des Liefergegenstandes, solche wegen verborgener Mängel unverzüglich nach ihrer Entdeckung Merle GmbH schriftlich vorzubringen.

b) Soweit es sich um Liefergegenstände handelt, welche aus eigener Produktion stammen, wird Gewähr dadurch geleistet, dass Merle GmbH nach seiner Wahl den mangelhaften Liefergegenstand, gegebenenfalls das mangelhafte Teil, durch einen funktionsgerechten Gegenstand ersetzt oder nachbessert. Erst wenn Merle GmbH dieser Pflicht trotz zweimaliger Mahnung innerhalb jeweils angemessener Frist nicht nachkommt, kann der Auftraggeber Rücktritt oder Minderung verlangen. Bei Handelsware kann Merle GmbH verlangen, dass der Auftraggeber zunächst bei dem Lieferanten seine Mängelrügenansprüche erhebt. Zu diesem Zweck tritt Merle GmbH die Merle GmbH zustehenden Ansprüche gegen seinen Lieferanten an den Auftraggeber ab. Nur dann, wenn die Geltendmachung der Ansprüche bei dem Lieferanten nicht zur Behebung des Mangels führt, ist Merle GmbH seinerseits zur Gewährleistung verpflichtet, wie wenn es sich um einen Liefergegenstand aus eigener Produktion handeln würde (siehe Abschnitt a) und b)). Die Mängelrügenansprüche gegen den Lieferanten wird der Auftraggeber an Merle GmbH wieder zurückabtreten.

c) Die Gewährleistung erlischt, wenn Schäden an dem Liefergegenstand eintreten, die auf unsachgemäße Behandlung, übermäßige Beanspruchung, ungenügende Instandhaltung, anormale Betriebsbedingungen sowie auf Transportschäden zurückzuführen sind.

d) Für ungeeignete Werkstoffe, die von der normalen Ausführung des Gegenstandes abweichen und vom Auftraggeber ausdrücklich vorgeschrieben wurden, wird keine Gewähr übernommen. Das gleiche gilt für sonstige vom Auftraggeber vorgeschriebene Abweichungen von der Normalausführung des Liefergegenstandes, soweit Merle GmbH nicht ausdrücklich der Einbeziehung in die Gewährleistung schriftlich zugestimmt hat.

g) Die Gewährleistung erlischt, wenn Arbeiten oder sonstige Eingriffe an den Liefergegenständen in unsachgemäßer Weise ohne Genehmigung durch Merle GmbH vom Auftraggeber oder von dritter Seite vorgenommen werden oder sonstige Eingriffe oder nicht fachgerechte Instandsetzungsarbeiten erfolgen. Das gleiche gilt für Schäden, die auf unsachgemäßen Einbau zurückzuführen sind.

h) Für die Einhaltung vereinbarter Liefertermine durch Transportunternehmen übernimmt Merle GmbH keine Gewährleistung.

7. Schadenersatzansprüche

a) Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Auftraggebers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.

b) Darunter fallen auch Folgeschäden wegen unsachgemässer Verwendung von Produkten der Merle GmbH beziehungsweise wegen Verwendung ohne vorherige Überprüfung der Eignung der tatsächlichen Spezifikationen der gelieferten Produkte für die beabsichtigten Verwendungen.

c) Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, der Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird.

8. Zahlung

a) Rechnungen sind innerhalb 14 Tagen netto zu zahlen, sofern keine abweichenden Vereinbarungen bestehen. Bei Reparaturen und Lohnarbeiten ist der Betrag sofort nach Empfang der Ware ohne jeden Abzug fällig.

b) Die Zurückhaltung von Zahlungen ist nur in den Fällen unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche zulässig, im übrigen ist die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nicht statthaft. Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen, im Übrigen ist die Aufrechnung ausgeschlossen.

c) Wenn nach vorheriger Vereinbarung Wechsel angenommen werden, so werden diese nur zahlungshalber angenommen. Diskont- und Wechselspesen zuzüglich Umsatzsteuer gehen nach Maßgabe der Privatbanksätze zu Lasten des Auftraggebers.

d) Bei Überschreitung von Zahlungszielen ist Merle GmbH zur Berechnung gesetzlicher Verzugszinsen berechtigt. Die Geltendmachung eines höheren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

9. Sicherungen

a) Liefergegenstände bleiben Eigentum der Merle GmbH bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, die Merle GmbH aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber zustehen.

b) Liefergegenstände dürfen, solange ein Eigentumsvorbehalt besteht, nur im ordentlichen Geschäftsgang veräußert oder verarbeitet werden.

c) Die Verarbeitung oder Umbildung des Liefergegenstandes durch den Auftraggeber wird stets für Merle GmbH vorgenommen. Wird der Liefergegenstand mit anderen Merle GmbH nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt Merle GmbH das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes (einschl. USt) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.

d) Eine Verpfändung des Liefergegenstandes ist ausgeschlossen.

e) Der Auftraggeber tritt Merle GmbH schon jetzt alle ihm aus der Weiterveräußerung des Liefergegenstandes oder des verarbeiteten Gegenstandes zustehenden Forderungen mit allen Nebenrechten sicherheitshalber ab. Hat der Abnehmer den Liefergegenstand unverarbeitet weiterveräußert, so umfasst die Sicherungsabtretung die volle Höhe der Forderung des Auftraggebers; ist der Gegenstand bearbeitet worden, so wird die Forderung des Auftraggebers im Verhältnis des Materialanteils an Merle GmbH abgetreten.

f) Im Falle der Zahlungseinstellung des Auftraggebers erlischt das Recht des Auftraggebers, den Liefergegenstand zu bearbeiten oder weiter zu veräußern. Auf Verlangen von Merle GmbH ist der Auftraggeber verpflichtet, unverzüglich die Namen der Abnehmer des Auftraggebers und gegebenenfalls die Höhe des Materialanteils mitzuteilen und die hierfür notwendigen Unterlagen und Dokumente vorzulegen. Ab dem Zeitpunkt der Zahlungseinstellung ist Merle GmbH berechtigt, die abgetretenen Außenstände ohne Mitwirkung des Auftraggebers direkt einzuziehen. Die vorstehenden Rechte stehen Merle GmbH auch dann zu, wenn der Auftraggeber bei Vorliegen eines rechtskräftigen oder vorläufig vollstreckbaren Titels auf eine Mahnung von Merle GmbH hin die titulierte Forderung nicht erfüllt.

g) Kommt der Auftraggeber mit seiner Zahlungspflicht gegenüber Merle GmbH in Verzug oder verletzt er eine der sich aus dem Eigentumsvorbehalt oder verlängertem Eigentumsvorbehalt ergebende Verpflichtung, so sind alle Forderungen von Merle GmbH zur Zahlung fällig, auch wenn sie zuvor gestundet oder befristet waren. Merle GmbH ist nach vorheriger Ankündigung berechtigt, den Liefergegenstand zurückzunehmen; hierin ist nur dann ein Rücktritt vom Vertrag zu erblicken, wenn Merle GmbH dies schriftlich erklärt. Merle GmbH ist ferner berechtigt, nach angemessener Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten und / oder Schadensersatz zu verlangen.

h) Der Auftraggeber ist verpflichtet, gegenüber jedem Dritten die Rechte von Merle GmbH zu wahren. Bei Pfändungen oder Pfändungsandrohungen hat er Merle GmbH hiervon unverzüglich zu unterrichten und den betreibenden Gläubiger auf die Sicherungsrechte hinzuweisen. Insoweit der Wert der Merle GmbH zustehenden Sicherungsrechte 20 % der Summe aller Forderungen von Merle GmbH übersteigt, wird Merle GmbH nach eigener Wahl Sicherungsgegenstände oder Sicherungsrechte oder Teile davon freigegeben.

10. Gerichtsstand, Erfüllungsort, Rechtswahl

a) Ist der Auftraggeber Kaufmann, so ist der Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten Geesthacht.

b) Erfüllungsort ist der Geschäftssitz der Merle GmbH.

c) Für die vertraglichen Beziehungen gilt ausschließlich deutsches Recht.

11. Datenschutzrechtlicher Hinweis

Gemäß den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes weist Merle GmbH darauf hin, dass seine Buchhaltung über eine EDV-Anlage geführt wird und Merle GmbH in diesem Zusammenhang auch die aufgrund der Geschäftsbeziehung mit dem Auftraggeber erhaltenen Daten speichert.

12. Sonstiges

Sollte eine Bestimmung nichtig sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der anderen Bestimmungen hiervon unberührt.